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Privatpatienten haben ein Recht auf Einsicht in ihre Versicherungsgutachten

Private Krankenversicherer lehnen oftmals Behandlungen ab, mit der Begründung, diese sei nicht medizinisch notwendig.

Begründet wird diese Nichtnotwendigkeit regelmäßig mit der Auswertung der Behandlungsunterlagen durch einen so genannten „neutralen Gutachter“ im Auftrag der Versicherung.

In der überwiegenden Zahl werden diese Gutachten erstellt, ohne dass der Gutachter den Patienten körperlich untersucht hat.
Dieser Praxis hat jetzt der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben. Nach Auffassung des BGH müssen private Krankenversicherer ihrerseits eingeholte Gutachten einem vom Patienten zu benennenden Arzt unter Angabe der Identität des Gutachters vorlegen, auch wenn keine körperliche Untersuchung stattgefunden hat.

Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) heißt es in §178m, der Patient habe ein Einsichtsrecht in Gutachten, die der Versicherer in Auftrag gegeben hat, wenn er zur Erstellung des Gutachtens körperlich untersucht wurde.
Die privaten Versicherer haben sich stets auf den Wortlaut des §178m berufen und die Einsicht in das Gutachten verweigert, weil keine körperliche Untersuchung stattgefunden hatte.
Der BGH vertritt die Ansicht, dass erst die umfassende Kenntnis des Gutachtens den Patienten in die Lage versetzt zu beurteilen, ob ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht bzw. bei einer Klage Aussicht auf Erfolg besteht (AZ: IV ZR 418/02).


Privatpatienten dürfen Behandlungsmethode frei auswählen

Bundesgerichtshof fällt kundenfreundliches Urteil. Privatpatienten können sich ihre Behandlungsmethode frei auswählen.

Sofern die Therapie anerkannt ist, muss sie von den privaten Krankenversicherern bezahlt werden.
Dieses patientenfreundliche Urteil fällte jetzt der Bundesgerichtshof (AZ:IV ZR 278/01).

Die bisher üblichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch die Versicherungen führten immer wieder zu teilweise erheblichen Kürzungen der Arzt- oder Krankenhausrechnungen.
Nach Ansicht des BGH haben Privatpatienten nach den üblichen Versicherungsbedingungen Anspruch auf die medizinisch bestmögliche Behandlung, sofern Leistungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Der BGH vertritt die Ansicht, dass Versicherungsklauseln auch für Laien verständlich sein müssen.
Nach Auffassung des Gerichts können Patienten aus der Formulierung „soweit medizinisch notwendig“ keine Verpflichtung ableiten, dass er nur die günstigste Behandlungsmethode wählen darf.


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Kieferorthopädie Regensburg Dr. Kathrin Falkenstein
Moderne Zahnkorrektur · Lingualtechnik · Ganzheitliche KFO
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